Frankreich plant eine Steuer auf nicht realisierte Krypto-Gewinne
Im Senat von Frankreich wurde kürzlich eine Gesetzesänderung vorgestellt, welche die Vermögenssteuer für Immobilien auch auf Kryptowährungen ausdehnt.
Vor wenigen Tagen stimmte der französische Senat über eine Gesetzesänderung ab, die weitreichende Folgen für Kryptowährungen haben kann.
Es ging darum, die existierende Vermögenssteuer auf Immobilien durch eine allgemeinere Vermögenssteuer auf „unproduktives Vermögen“ zu ersetzen. Teil dieses Gesetzesvorschlags ist es auch, explizit Kryptowährungen mit aufzunehmen.
Seitdem hört man, dass Frankreich eine Steuer für nicht realisierte Gewinne auf Bitcoins und andere Kryptowährungen plane. Sprich: Wenn ein Franzose Bitcoins hält und diese im Wert steigen, muss er den Gewinn versteuern – selbst wenn er die Bitcoins weiterhin hält.
Das ist im Groben korrekt, trifft im Detail aber nur eingeschränkt zu.
Sehr großzügige Schwellenwerte
Es gibt in Frankreich bereits eine Vermögenssteuer auf Immobilien. Sie verlangt, dass Besitzer am 1. Januar eines Steuerjahres ermitteln müssen, wie viel ihre Immobilie wert wäre, wenn sie sie an diesem Tag verkaufen würden. Anschließend müssen sie eine Steuer auf das Vermögen zahlen.
Haben sie bereits im Vorjahr diese Steuer bezahlt und steigt der Wert der Immobilie, müssen sie den Zugewinn versteuert. Fällt der Wert der Immobilie um mehr als 30 Prozent, können sie die Verluste geltend machen.
Insofern handelt es sich tatsächlich um eine Steuer auf den Besitz von Bitcoin und unrealisierte Gewinne, wenn sich das Gesetz fortan nicht allein auf Immobilien, sondern „unproduktives Vermögen“ bezieht. Allerdings gibt es einige Schwellenwerte, die die Steuer deutlich entschärfen.
Erstens greift die Steuer bisher erst, wenn die Vermögenswerte mehr als 1,3 Millionen Euro betragen. Der Gesetzesvorschlag besagt, diese Schwelle auf 2,75 Millionen Euro anzuheben, um der Inflatioin gerecht zu werden.
Zweitens bleiben die ersten 800.000 Euro steuerfrei. Die halbe Million bis 1,3 Millionen wird mit 0,5 Prozent versteuert, danach steigen die Raten sukzessive, bis sie ab 10 Millionen ein Dach von maximal 1,5 Prozent erreichen. Da der Gesetzesentwurf die Schwellen nicht erwähnt, ist derzeit unbekannt, ob sie auch angehoben werden. Es wäre aber naheliegend.
Alles in allem also träfe die Vermögenssteuer also nur Besitzer relativ großer Werte, und sie bleibt insgesamt einigermaßen maßvoll. Wer nach den bisherigen Gesetzen 1,3 Millionen Euro in Immobilien hat, schuldet dem Fiskus lediglich 2.500 Euro.
Harte Folgen für die Privatsphäre
Unangenehmer wird ein anderer Effekt sein: Die Einbußen in der Privatsphäre. Wer nach diesem Gesetz mehr als 2,75 Millionen Euro in Kryptowährungen besitzt – und sei es nur für einen Tag am 1. Januar – ist verpflichtet, sein gesamtes Kryptovermögen dem französischen Finanzamt zu melden.
Darüber hinaus verpflichtet die Gesetzesänderung französische Steuerzahler, jeden Krypto-Account zu melden, den sie außerhalb Frankreichs haben. Wer dies versäumt, zahlt eine Strafe von 750 Euro. Beträgt der Kontowert jedoch mehr als 50.000 Euro, erhöht sich die Strafe auf 1.500 Euro.
Es gibt also durchaus gute Gründe für Besitzer von Bitcoins und anderen Kryptowährungen, einen Umzug nach Frankreich zu überdenken – oder, falls sie bereits dort wohnen, über einen Wechsel in ein Nachbarland wie Deutschland nachzudenken.
In Deutschland gibt es weder eine Vermögenssteuer auf Immobilien noch auf Kryptowährungen. Als Krypto-Besitzer besteht keine Verpflichtung, dem Finanzamt die Bestände an Kryptowährungen zu melden. Meldepflichtig sind lediglich Verkäufe oder der Handel von Kryptowährungen untereinander, sofern diese weniger als ein Jahr lang gehalten wurden.
Auch in Frankreich gilt dies bisher noch. Zwar hat der Senat dem Vorschlag zugestimmt, Kryptowährungen in die Vermögenssteuer aufzunehmen, doch dies war lediglich eine vorläufige Abstimmung, an der nur Senatoren teilnahmen, die den Vorschlag unterstützen. Es handelt sich also noch nicht um die endgültige Entscheidung, und es bleibt abzuwarten, ob der Vorstoß auch die Abstimmung im gesamten Senat übersteht.